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Ärztliche Prognose

1. Begriff: Vorgang in der Berufsunfähigkeitsversicherung.Feststellung der Berufsunfähigkeit und Einschätzung ihrer Dauer durch den Arzt.

2. Merkmale: Der untersuchende Arzt, der das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit feststellen soll, muss bestätigen, dass es sich um einen „voraussichtlich dauernden Zustand“ handelt. Hieraus resultieren Schwierigkeiten, da das begriffliche Verständnis von Arzt und Versicherer in diesem Punkt unterschiedlich sein kann. In älteren Bedingungswerken war eine „voraussichtlich dauernd“ anhaltende Berufsunfähigkeit Voraussetzung für eine Leistungspflicht. Die Rechtsprechung gab hier einen Zeitraum von drei Jahren vor. Eine ärztliche Prognose über einen Zeitraum abzugeben, die dem Begriff „voraussichtlich dauernd“ genügt, kann im Einzelfall sehr schwierig sein. Aus diesem Grund wurde in der Vergangenheit bei der Mehrzahl der Tarife der Prognosezeitraum verkürzt. In den meisten Fällen von Berufsunfähigkeit kann der Leistungsantrag allerdings nicht über die ärztliche Prognose gestellt werden, sondern wird erst nach der bedingungsseitig festgelegten „Wartezeit“ anerkannt. Sie beträgt überwiegend sechs Monate. D.h., wenn eine Berufsunfähigkeit bereits sechs Monate bestanden hat und noch weiter andauert, wird die Prognosevoraussetzung als erfüllt angesehen. Versicherer mit guten Angeboten leisten ab Beginn rückwirkend.

 

Autor(en): Rüdiger R. Burchardi, Dr. Hans-Jürgen Danzmann

 

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