Versicherungsfreiheit
...SGB VI insbesondere für a) Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr, auf die sich die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt,b) Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist,c) Bezieher von Altersrenten sowied) bestimmte Gruppen von Selbstständigen.3. Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV): In der GKV gilt Versicherungsfreiheit nach §§ 6, 7 und 8 SGB V v.a. für a) Arbeiter und Angestellte, deren Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt,b) Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr, wenn sie nach beamtenrechtlichen Grundsätzen Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben,c) Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende ihrer Hochschule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,d) Personen, die nur einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen. ...