Wohngebäudeversicherung: Wann ist ein Gebäude "bezugsfertig"?

Von Bezugsfertigkeit eines Gebäudes spricht man, wenn man eine „abgedichtete Außenhaut“ hat. Das bedeutet im Klartext, dass Außenwände, Dach, Fenster und Türen geschlossen sein müssen. Ob Einrichtungsgegenstände bereits im Gebäude stehen, spielt dagegen keine Rolle und ist auch auf den Ausschlusstatbestand der Sturmversicherung nicht anwendbar. Mit dieser Begründung gab das Oberlandesgericht Rostock der Klage eines Versicherungsnehmers statt.

Den vollständigen Urteilstext können Sie bei unserenVersicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon:0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de . Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos(Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehensich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.

Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1.Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.

Foto: Pixelio.de

Autor(en): Versicherungsmagazin

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