In einem Fall des OLG Frankfurt am Main verreiste ein VN im Januar und gab niemandem den Auftrag, während seines Urlaubes nach dem versicherten Gebäude zu sehen.
In seiner Abwesenheit fiel díe Zentralheizung aus und die frostigen Temperaturen führten dazu, dass Rohre platzten. Die Folge: ein beträchtlicher Leitungswasserschaden! Der VR ist in diesem Falle von seiner Leistungspflicht befreit, da der VN durch die fehlende Kontrolle seines Gebäudes eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung begangen hat!
Das OLG Frankfurt/Main wies die Klage des VN ab!
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/7) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@versicherungsberater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeit der Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
In seiner Abwesenheit fiel díe Zentralheizung aus und die frostigen Temperaturen führten dazu, dass Rohre platzten. Die Folge: ein beträchtlicher Leitungswasserschaden! Der VR ist in diesem Falle von seiner Leistungspflicht befreit, da der VN durch die fehlende Kontrolle seines Gebäudes eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung begangen hat!
Das OLG Frankfurt/Main wies die Klage des VN ab!
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/7) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@versicherungsberater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeit der Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Autor(en): Versicherungsmagazin