Ein so genannter Frostwächter soll das Gebäude bei Urlaubabwesenheiten im Winter vor Frostschäden schützen, indem auf ein Minimum vorbeugend geheizt wird.
Die Versicherunsgnehmer verbrachten sieben Wochen im Urlaub und ihre Tochter sah zwei bis drei mal pro Woche nach dem Haus. Der installierte Frostwächter fiel aus und es kam zu erheblichen Frostschäden im ganzen Gebäude.
Nach Auffassung der Landgerichts (LG) Bonn reicht eine solche Installation keinesfalls aus, da die geheizte Temperatur bei Defekt das Haus zu schnell auskühlen lässt. Somit somit besteht hier eine eindeutige Obliegenheitsverletzung der Versicherungsnehmer und somit keine Leistungspflicht des Versicherers.
Das LG bestärkte die Ansichten des Versicherers.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/26) können Sie bei unserer Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer).
Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Die Versicherunsgnehmer verbrachten sieben Wochen im Urlaub und ihre Tochter sah zwei bis drei mal pro Woche nach dem Haus. Der installierte Frostwächter fiel aus und es kam zu erheblichen Frostschäden im ganzen Gebäude.
Nach Auffassung der Landgerichts (LG) Bonn reicht eine solche Installation keinesfalls aus, da die geheizte Temperatur bei Defekt das Haus zu schnell auskühlen lässt. Somit somit besteht hier eine eindeutige Obliegenheitsverletzung der Versicherungsnehmer und somit keine Leistungspflicht des Versicherers.
Das LG bestärkte die Ansichten des Versicherers.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/26) können Sie bei unserer Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer).
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Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert