Aus der Sachwalterstellung folgt keine Maklerpflicht, laufende Versicherungen ungefragt auf das Versicherungsinteresse und den tatsächlichen Versicherungsschutz zu prüfen. Von sich aus tätig werden muss der Makler nur wegen solcher Umstände, die außerhalb der Sphäre des Kunden eintreten, wie Änderungen der Rechts- oder Marktlage.
Im Streitfall hatte ein Maklerkunde 1996 eine Hausratpolice abgeschlossen. Nach seinem Umzug war die Police 2003 erweitert worden. Bedingt durch die Geschäftsaufgabe des Ursprungsmaklers betreute der beklagte Makler die Hausratpolice ab 2008. Kontakt zum Kunden hat der neue Makler nicht aufgenommen.
Hätte der Makler den Kunden auf Anpassung hinweisen müssen
2012 wurde dem Kunden bei einem Einbruchdiebstahl unter anderem Schmuck gestohlen. Dessen Wert belief sich auf rund 50.000 Euro. Infolge einer Beschränkung der Deckungssumme für Schmuck erhielt der Kläger aus der Police lediglich 20.000 Euro vom Versicherer.
Wegen des Restbetrages nahm der Kunde den Makler auf Schadensersatz in Anspruch. Der Kunde warf dem Makler vor, dass dieser ihn wegen der "zum Großteil" erst nach 2003 angeschafften Wertgegenstände darauf hätte hinweisen müssen, dass sein Versicherungsschutz angepasst werden müsse. Die Klage war beim Landgericht erfolglos. Dieses verneinte eine Pflichtverletzung des Maklers. Überdies habe der Makler seiner Pflicht jedenfalls durch den Versand von Newslettern genügt, in denen in verständlicher Sprache auf die Bedeutung von Wertgrenzen und die Notwendigkeit eines Tresors hingewiesen werde. Die Berufung blieb ohne Erfolg. Der vierte Senat des OLG Frankfurt verneinte den Anspruch des Kunden. Die Argumentation:...
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Autor(en): Jürgen Evers