Wer einmal lügt, und dann die Wahrheit spricht ...

Hat der Versicherungsnehmer aufgrund wissentlich falscher Angaben seine Ausklärungsobliegenheit verletzt, wird der Versicherer in der Regel leistungsfrei. Offenbart der Kunde anschließend allerdings freiwillig und vollständig den wahren Sachverhalt, besteht nach Meinung des Bundesgerichtshofes, keine Leistungsfreiheit, solange aus den Falschangaben für die Gesellschaft noch kein Nachteil entstanden ist.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/06) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.

Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.

Autor(en): Versicherungsmagazin

Alle Recht News