Zieht sich ein Bestattungshelfer beim Anheben einer Leiche eine Verletzung zu, steht er unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, entschied kürzlich das Landessozialgericht (LSG) Baden Württemberg, in Stuttgart (Urteil vom 19. Juli 2018, AZ L 6 U 1695/18).
Der Versicherte arbeitet als Bestattungshelfer auf einem Friedhof und ist unter anderem für die Abholung von Verstorbenen zuständig. Im August 2016 wollte er mit einem Kollegen den Leichnam einer 80 Kilogramm schweren verstorbenen Frau abholen. Beim Versuch die Tote vom Bett auf die am Boden stehende Trage zu heben, musste sich der Kläger verrenken. Beim Anheben spürte er ein "Knacken" im rechten Oberarm und einen brennenden Schmerz direkt oberhalb des Ellenbogens. Er erlitt ein so genanntes Verhebetrauma und war vier Wochen arbeitsunfähig.
Übliche und unübliche Tätigkeiten
Der beklagte Unfallversicherungsträger lehnte mangels äußerer Krafteinwirkung und unklarem Gesundheitserstschaden die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Durch die Willens- und Kraftanstrengung bei dem Vorfall habe ein inneres und vom Kläger gesteuertes Geschehen vorgelegen. Außerdem stünden Vorgänge, die "üblich und selbstverständlich" seien, nicht unter dem Schutz der Unfallversicherung.
Das Sozialgericht Reutlingen folgte der Auffassung des Klägers, er habe sich während der Verrichtung seiner Arbeitstätigkeit verletzt und stellte einen Arbeitsunfall fest. Auch die Richterinnen und Richter des Landessozialgerichts haben dem Kläger Recht gegeben. Geschützt seien nach dem Gesetzeszweck alle Verrichtungen, die in einem sachlichen, inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stünden. Eine Differenzierung in nicht versicherte "übliche" und versicherte "unübliche" Tätigkeiten gebe es nicht. Die Berufung der Unfallversicherung ist erfolglos geblieben.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Autor(en): Versicherungsmagazin.de