Fährt der Versicherungsnehmer (VN) mit dem versicherten Kfz aus einer nicht Vorfahrt berechtigten Straße in eine T-Kreuzung ein und verursacht dabei einen Unfall, hat er den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt, wenn:
- 40 m vor der Einmündung eine Wegweisertafel stand,
- 20 m vor der Einmündung ein Stoppschild gut erkennbar angebracht war oder
- auf der gegenüber liegenden Seite der Einmündung eine gut sichtbare rot-weiße Richtungstafel, die nach links und rechts ausgerichtet war.
Eine grobe Fahrlässigkeit liegt selbst dann noch vor, wenn der VN kurz vor dem Zusammenstoß noch einen Bremsvorgang eingeleitet hat.
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschied gegen den VN auf Leistungsfreiheit des Versicherers!
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Autor(en): Susanne und Rudi Lehnert