Wenn die Invalidität neu bemessen wird

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Widerspricht der Versicherungsnehmer (VN) einem erstmalig festgestellten Invaliditätsgrad und verlangt eine diesbezügliche Neubemessung, ist der Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Erstbemessung zu Grunde zu legen. 

Verweigert der VN eine weitere Untersuchung zum Ablauf der Drei-Jahres-Frist, stellt dies nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) lediglich einen Verzicht des VN dar und keine einwendbare Obliegenheitsverletzung.

Der BGH bekräftigte die Ansicht des VN und verurteilte den Versicherer zur Leistung!

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/17) erhalten Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de

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Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.

 

Autor(en): Susanne und Rudi Lehnert

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