Im Fall, den das Oberlandesgericht Köln zu verhandelte, hatte der Versicherungsnehmer (VN) die Schadensanzeige von seinem Versicherungsvertreter (VV) ausfüllen lassen. Zum Unfallzeitpunkt war der VN nicht am Steuer gewesen und wusste auch nicht, wer das Fahrzeug gefahren hatte. Trotzdem gab der VV an, der VN selbst hätte das Kfz gelenkt. Diese Falschangabe musste sich der VN zu seinem Nachteil anrechnen lassen und ihm wurde der Versicherungsschutz verweigert. Die Begründung der Richter: Der VV war im vorliegenden Fall Wissenserklärungsvertreter des VN. Daher blieb seine Klage erfolglos.
Den vollständigen Urteilstext können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeit der Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
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Autor(en): Versicherungsmagazin