Wenn der Versicherte ohne Einverständnis den Schaden bezahlt

Nach einem Haftpflichtschaden ist es dem Versicherungsnehmer nicht erlaubt, ein Schuldanerkenntnis abzugeben oder den Schaden ohne Einverständnis des Versicherers zu begleichen. Führt aber die Anerkennung oder die Zahlung nicht zum Nachteil des Versicherungsunternehmens, ist der Versicherer nach Meinung des Oberlandesgerichts Köln dennoch zur Erstattung der Leistung verpflichtet. Dies gilt, sofern die Gesellschaft den Versicherungsfall und dessen Umfang noch feststellen kann.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 3/08) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.

Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.

Autor(en): Versicherungsmagazin

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