Im Schadenfall muss der Versicherungsnehmer (VN) beweisen, dass Teile seines Hausrates "vorübergehend" ausgelagert waren. In vorliegenden Fall wurde in die Betriebsräume des VN eingebrochen und Hausratgegenstände entwendet. Zur gleichen Zeit zog der VN mit seinem privaten Haushalt um.
Der Versicherer (VR) lehnte die Hausratleistung mit der Begründung ab, der Hausrat wäre nicht mehr vorübergehend ausgelagert gewesen. Der VN legte jedoch glaubhaft dar, dass die entwendeten Gegenstände nur kurzfristig im Betrieb verweilten und ständig zwischen Privatwohnung und Betrieb wechselten.
Das Oberlandesgericht Hamm entschied zu Gunsten des VN und verurteilte den VR zur Leistung !Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/36) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de . Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
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Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Der Versicherer (VR) lehnte die Hausratleistung mit der Begründung ab, der Hausrat wäre nicht mehr vorübergehend ausgelagert gewesen. Der VN legte jedoch glaubhaft dar, dass die entwendeten Gegenstände nur kurzfristig im Betrieb verweilten und ständig zwischen Privatwohnung und Betrieb wechselten.
Das Oberlandesgericht Hamm entschied zu Gunsten des VN und verurteilte den VR zur Leistung !Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/36) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de . Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
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Autor(en): versicherungsmagazin.de