Der Versicherungsnehmer (VN) stellte einen Antrag auf eine Kfz-Haftpflicht-Versicherung. Er erteilte dem Versicherer (VR) bei Antragsstellung eine Einzugsermächtigung für sein Konto.
Auf Grund des nicht gedeckten Kontos konnte der VR den offenen Betrag nicht abbuchen und wollte dem VN die vorläufige Deckung entziehen. Jedoch hat der VR nicht das Recht schon hier die Deckung zu entziehen, wenn der VN nicht nachweislich die Beitragsrechnung erhalten hat. Erst wenn diese beim VN eingetroffen ist, muss er dafür Sorge tragen, dass sein Konto über eine ausreichende Deckung verfügt.
Das Oberlandesgericht Saarbrücken entschied hier zugunsten des VN.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 3/42) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: Rudi.Lehnert@t-online.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Auf Grund des nicht gedeckten Kontos konnte der VR den offenen Betrag nicht abbuchen und wollte dem VN die vorläufige Deckung entziehen. Jedoch hat der VR nicht das Recht schon hier die Deckung zu entziehen, wenn der VN nicht nachweislich die Beitragsrechnung erhalten hat. Erst wenn diese beim VN eingetroffen ist, muss er dafür Sorge tragen, dass sein Konto über eine ausreichende Deckung verfügt.
Das Oberlandesgericht Saarbrücken entschied hier zugunsten des VN.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 3/42) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: Rudi.Lehnert@t-online.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Autor(en): versicherungsmagazin.de