Wenn das Garagentor einen Dritten K.O. schlägt

Ein Pkw-Fahrer öffnete mit einer Fernbedienung aus seinem Fahrzeug heraus das Garagentor. Dabei wurde ein Mensch verletzt. Da es sich dabei um eine fahrertypische Handlung im Rahmen des Gebrauchs eines Autos handelt und damit kein Versicherungsschutz im Rahmen einer Privathaftpflicht besteht, muss nach Auffassung der Richter die Kfz-Haftpflicht eintreten.

Mit seinem Urteil schaffte das Landgericht Saarbrücken Klarheit und verweigerte dem Versicherungsnehmer die PH-Eintrittspflicht.



Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/41) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.

Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.

Autor(en): versicherungsmagazin.de

Alle Recht News