Was muss der Versicherte bei Berufsunfähigkeit darlegen?

Der Versicherungsnehmer hat die Pflicht, die Auswirkungen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf seine konkrete Berufsausübung zu schildern. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes (BGH) genügt es nicht, nur die den Berufstyp und die Arbeitszeit anzugeben. Benötigt wird vielmehr eine detaillierte Arbeitsbeschreibung, die für einen Dritten nachvollziehbar ist. Der Versicherte muss außerdem darlegen, dass er auf Grund seiner Berufsunfähigkeit keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann. Im vorliegenden Fall gab der BGH daher dem Versicherer Recht.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/02) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.

Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.

Foto: stormpic/

Autor(en): Versicherungsmagazin

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