Der Versicherungsnehmer hatte einen Monat vor Antritt der geplanten Flugreise einen Unfall und erlitt ein Schädel-Hirn-Trauma. Aufgrund der Schwere der Verletzung konnte er nicht damit rechnen, bis zum Reiseantritt wieder gesund zu sein.
Wenn er jedoch an eine rechtzeitige Genesung glaubt, kann dies zu seinen Lasten ausgelegt werden. Die Reiserücktrittskosten-Versicherung gibt dem Versicherungsnehmer nicht das Recht, ein solches Risiko in Kauf zu nehmen. Er muss sich genauso umsichtig verhalten wie ein Nichtversicherter.
Der Antrag des Versicherungsnehmersauf Erstattung der Reisekosten wurde vom Amtsgericht München zurückgewiesen.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert