Der Versicherer lehnte die Leistungen aus der Reiserücktrittkostenversicherung mit der Begründung ab, dass ein Reiserücktritt nach erfolgtem Online-Check-in nicht mehr möglich sei. Die Reise gelte dadurch als "angetreten".
Das Amtsgericht München stellte jedoch klar, dass der Online-Check-in noch kein Reiseantritt ist. Der schwer erkrankte und somit flugunfähige Versicherungsnehmer besaß nach wie vor Versicherungsschutz.
Die Klage hatte Erfolg, der Versicherer wurde zur Leistung verpflichtet.
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Autor(en): Susanne und Rudi Lehnert