Wann die Gefälligkeitshandlung ausgeschlossen ist

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Eine Versicherungsnehmerin (VN) goss während des Urlaubs ihres Schwagers gefälligkeitshalber dessen Blumen. Dabei berührte sie versehentlich einen Schalter, der den angeschlossenen Frostschutz des Gartenteiches deaktivierte. Daraufhin fror der Gartenteich zu und die darin befindlichen teuren Koi-Karpfen starben.

Der Versicherer (VR) lehnte die Ansprüche des Geschädigten aufgrund der Gefälligkeitshandlung seiner VN ab.

Das Gericht stellte jedoch klar, dass die Gefälligkeitshandlung allein darin bestand, die Blumen zu gießen und ein weiterer Haftungsausschluss niemals vereinbart war. Ein VN will sich eben gerade vor eventuellen weiteren durch ihn verschuldete Ereignisse mit einer Privathaftpflicht schützen.

Die Klage vor dem Landgericht Magdeburg hatte Erfolg, der VR wurde zur Leistung verpflichtet.

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Autor(en): Susanne und Rudi Lehnert

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