Der Versicherer muss grundsätzlich im Nachprüfungsverfahren den Wegfall der Berufsunfähigkeit (BU) des Versicherungsnehmers beweisen.
Führt der Versicherungsnehmer zu einer möglichen Verweisung jedoch an, dass diese seiner bisherigen Lebensstellung nicht entspricht, muss er detailliert darlegen, woraus sich die fehlende Vergleichbarkeit ergibt.Er muss beweisen, wie sich die Tätigkeiten und Entwicklungsmöglichkeiten im alten sowie neuen Beruf auch in seiner betrieblichen Stellung unterscheiden.
Die Verweisung ist nicht ausgeschlossen, nur weil es sich bei der Verweisungstätigkeit nicht um einen neuen Ausbildungsberuf handelt.
Der Versicherungsnehmer blieb vor dem Bundesgerichtshof erfolglos.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert