Macht ein Mitarbeiter des vom Versicherungsnehmer (VN) beauftragten Maklers im Antragsformular falsche Angaben zum Gesundheitszustand des VN, obwohl er dessen Krankheitsgeschichte kannte, so muss sich auch in diesem Fall der VN die falschen Angaben zurechnen lassen (Risikoprüfungsobliegenheit).
Für den Versicherer (VR) besteht keine Nachfrageobliegenheit, wenn die Fragen im Antragsformular vollständig, wenn auch nicht richtig, beantwortet sind. In solchen Fällen kann der VR davon ausgehen, dass die Antragsfragen wahrheitsgemäß sind. Durch die dadurch entstehende vorvertragliche Anzeigenpflichtsverletzung kann man hier vom Rücktritt des VR ausgehen.
Das Oberlandesgericht Köln wies die Klage des VN in dritter Instanz zurück.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/50) können Sie bei unserer Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer).
Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Für den Versicherer (VR) besteht keine Nachfrageobliegenheit, wenn die Fragen im Antragsformular vollständig, wenn auch nicht richtig, beantwortet sind. In solchen Fällen kann der VR davon ausgehen, dass die Antragsfragen wahrheitsgemäß sind. Durch die dadurch entstehende vorvertragliche Anzeigenpflichtsverletzung kann man hier vom Rücktritt des VR ausgehen.
Das Oberlandesgericht Köln wies die Klage des VN in dritter Instanz zurück.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/50) können Sie bei unserer Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer).
Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert