Gewährt ein Versicherer einer betreuten Person vorläufige Deckung, so ist dieser Versicherungsabschluss ohne die Zustimmung des Betreuers nicht gültig. Das ist erst dann der Fall, wenn der Betreuer der Antragsstellung des Betreuten nicht widerspricht. Denn der Betreute ist allein nicht geschäftsfähig. Daher entschied das Amtsgericht Eschweiler, dass das Versicherungsunternehmen in einer solchen Situation eine gewährte Deckung auch nicht in Rechnung stellen darf.
Den vollständigen Urteilstext können Sie bei unserenVersicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon:0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de . Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos(Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehensich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1.Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Foto: Pixelio
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Autor(en): Versicherungsmagazin