Der Versicherer (VR) hat das Recht i.S.d. § 16 VVG vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Anzeige eines gefahrerheblichen Umstandes des Versicherungsnehmers (VN ), zur Risikoeinschätzung des VR, unterblieben ist.
In jedem Fall liegt die Beweislast, dass der VN durch falsche Beantwortung der Gesundheitsfragen eine Obliegenheitsverletzung begangen hat, beim VR.Wenn jedoch der Agent des VR das Antragsformular ausgefüllt hat und der VN behauptet den Agenten ausreichend über seinen gesundheitlichen Zustand unterrichtet zu haben, so ist der Antrag allein nicht Beweis genug dafür, dass der VN die Antragsfragen wissentlich falsch beantwortet hat. Erst wenn das Gericht die Überzeugung gewinnt, dass der VN entgegen seiner Behauptung den Agenten nicht zutreffend informiert hat, kann der VR von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen.
Das Oberlandesgericht Jena entschied hier zugunsten des VN.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/50) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@versicherungsberater-lehnert.de . Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeit der Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
In jedem Fall liegt die Beweislast, dass der VN durch falsche Beantwortung der Gesundheitsfragen eine Obliegenheitsverletzung begangen hat, beim VR.Wenn jedoch der Agent des VR das Antragsformular ausgefüllt hat und der VN behauptet den Agenten ausreichend über seinen gesundheitlichen Zustand unterrichtet zu haben, so ist der Antrag allein nicht Beweis genug dafür, dass der VN die Antragsfragen wissentlich falsch beantwortet hat. Erst wenn das Gericht die Überzeugung gewinnt, dass der VN entgegen seiner Behauptung den Agenten nicht zutreffend informiert hat, kann der VR von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen.
Das Oberlandesgericht Jena entschied hier zugunsten des VN.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/50) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@versicherungsberater-lehnert.de . Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeit der Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Autor(en): Versicherungsmagazin.de