Versicherer (VR) können nach den Voraussetzungen des § 19 I VVG, nur nach expliziter Fragestellung im Antrag eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung geltend machen, hierfür spielt es keine Rolle, ob ein Versicherungsnehmer (VN) direkt oder über einem Makler einen Vertrag abgeschlossen hat.
In diesem Fall waren mehrere VR an einem Versicherungsvertrag beteiligt. Übernimmt also der federführende VR die Antragsprüfung und Fragestellung, so müssen sich die Beteiligten die Kenntnis dieses VR auch in vollem Umfang anrechnen lassen.
Das LG Hagen regelte hier die Auslegung des § 19 I VVG.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/51) können Sie bei unseren Versicherungs- und Rentenberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer).
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls und handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Vor der Verwendung eines hier erwähnten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit Rudi und Susanne Lehnert, zumindest telefonisch, abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
In diesem Fall waren mehrere VR an einem Versicherungsvertrag beteiligt. Übernimmt also der federführende VR die Antragsprüfung und Fragestellung, so müssen sich die Beteiligten die Kenntnis dieses VR auch in vollem Umfang anrechnen lassen.
Das LG Hagen regelte hier die Auslegung des § 19 I VVG.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/51) können Sie bei unseren Versicherungs- und Rentenberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer).
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls und handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Vor der Verwendung eines hier erwähnten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit Rudi und Susanne Lehnert, zumindest telefonisch, abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Autor(en): versicherungsmagazin.de