Gewährt ein Versicherer einer betreuten Person vorläufige Deckung, so hat dieser Versicherungsabschluss, ohne die Zustimmung des Betreuers, keine Gültigkeit.Ein Antrag, der von einer unter Betreuung stehenden Person unterschrieben wird, ist nur dann gültig, wenn der Betreuer im Nachhinein der Antragsstellung nicht widerspricht, da der Betreute alleine nicht rechtsgeschäftsfähig ist. Das Amtsgericht Eschweiler hat entschieden, dass infolge dessen dem Versicherungsnehmer auch eine gewährte Deckung nicht in Rechnung gestellt werden darf.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/48) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@versicherungsberater-lehnert.de . Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/48) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@versicherungsberater-lehnert.de . Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Autor(en): Versicherungsmagazin.de