Gibt ein Mitarbeiter des vom Versicherungsnehmer (VN) beauftragten Versicherungsmaklers im Antragsformular falsche Angaben zum Gesundheitszustand des VN obgleich dieser dessen Krankheitsgeschichte kannte, so muss sich auch in diesem Falle der VN die falschen Angaben zurechnen lassen (Risikoprüfungsobliegenheit).
Für den Versicherer (VR) besteht keine Nachfrageobliegenheit, wenn die Fragen im Antragsformular vollständig, wenn auch unwahr, beantwortet wurden. In solchen Fällen kann der VR davon ausgehen, dass die Antragsfragen wahrheitsgemäß sind.Durch die dadurch entstehende vorvertragliche Anzeigenpflichtverletzung kann man hier vom Rücktritt des VR ausgehen.
Das Oberlandesgericht Köln wies die Klage des VN in dritter Instanz zurück.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 3/47) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@versicherungsberater-lehnert.de . Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Für den Versicherer (VR) besteht keine Nachfrageobliegenheit, wenn die Fragen im Antragsformular vollständig, wenn auch unwahr, beantwortet wurden. In solchen Fällen kann der VR davon ausgehen, dass die Antragsfragen wahrheitsgemäß sind.Durch die dadurch entstehende vorvertragliche Anzeigenpflichtverletzung kann man hier vom Rücktritt des VR ausgehen.
Das Oberlandesgericht Köln wies die Klage des VN in dritter Instanz zurück.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 3/47) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@versicherungsberater-lehnert.de . Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Autor(en): Versicherungsmagazin.de