Aufgrund des Artikels 1 Absatz 3 EGVVG hatte der VR das Recht, die vorhandenen AVB bei der Einführung des neuen VVG rechtmäßig anzupassen.
Hat ein VR von seinem Anpassungsrecht jedoch keinen Gebrauch gemacht, kann er dem VN keine Obliegenheitsverletzungen nach den AVB nach altem VVG vorwerfen. Der VN hatte vor dem OLG Erfolg, die Obliegenheits-Einrede des VR war unrechtmäßig!
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/49) können Sie bei unserer Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer).
Vor der Verwendung eines hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Hat ein VR von seinem Anpassungsrecht jedoch keinen Gebrauch gemacht, kann er dem VN keine Obliegenheitsverletzungen nach den AVB nach altem VVG vorwerfen. Der VN hatte vor dem OLG Erfolg, die Obliegenheits-Einrede des VR war unrechtmäßig!
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/49) können Sie bei unserer Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer).
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Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert