Versicherungsvertragsrecht: Prämienpflicht bei vorläufiger Deckung

Eine vorläufige Deckungszusage stellt einen rechtlich eigenständigen Vertrag dar, der unabhängig vom Hauptvertrag besteht. Auch bei Nichtzustandekommen des Versicherungs-Vertrags wird eine Prämie fällig, die der Versicherer (VR ) einfordern darf.

Selbst wenn eine Deckungszusage eine Klausel enthält, dass der Vericherungs-Schutz bei Nichtzahlung der Prämie rückwirkend aufgehoben wird, so bleibt trotzdem der Anspruch des VR auf Zahlung der Prämie für die vorläufige Deckung, da eine tatsächliche Risikotragung gegeben war und sich eine solche Klausel in der vorläufigen Deckungszusage immer auf den folgenden Hauptvertrag und dessen Erstprämie bezieht.

Das Landgericht Kassel entschied, dass der Versicherungsnehmer für den Zeitraum der verläufigen Deckung Prämie zahlen muss.

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Autor(en): versicherungsmagazin.de

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