Im Antrag wurden die Gesundheitsfragen hauptsächlich verneint und vom Versicherungsnehmer (VN) nur eine Neurodermitis seit Geburt mit Medikamenteneinnahme angegeben. Daraufhin wurde vom Versicherer (VR) ein Ausschluss für Neurodermitis und etwaiger Folgen mit dem VN vereinbart und der Vertrag geschlossen.
Im Leistungsfalle stellte sich jedoch heraus, dass beim VN außerdem vorvertraglich Asthma vorlag und der VR erklärte die Vertragsanfechtung nach § 19 VVG. Dies wollte der VN nicht akzeptieren und berief sich auf die Nachfrageobliegenheiten des VR. Der Bundesgerichtsgof (BGH) stellte eindeutig klar, dass ein VR keine Nachfragen zu Antragsfragen machen muss, wenn der VN diese eindeutig verneinte - hier die Frage nach Beschwerden beziehungsweise Krankheiten der Atmungsorgane etc.
Der BGH bestätigte die rechtmäßige Vertragsanfechtung des VR.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/03) können Sie bei unserer Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de . Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer).
Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Im Leistungsfalle stellte sich jedoch heraus, dass beim VN außerdem vorvertraglich Asthma vorlag und der VR erklärte die Vertragsanfechtung nach § 19 VVG. Dies wollte der VN nicht akzeptieren und berief sich auf die Nachfrageobliegenheiten des VR. Der Bundesgerichtsgof (BGH) stellte eindeutig klar, dass ein VR keine Nachfragen zu Antragsfragen machen muss, wenn der VN diese eindeutig verneinte - hier die Frage nach Beschwerden beziehungsweise Krankheiten der Atmungsorgane etc.
Der BGH bestätigte die rechtmäßige Vertragsanfechtung des VR.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/03) können Sie bei unserer Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de . Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer).
Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Autor(en): versicherungsmagazin.de