Versicherungsrecht: Was ist ein "auffälliger Hinweis"? (OLG Naumburg)

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Nach § 37 VVG hat der VR die Pflicht, den VN auf die Leistungsfreiheit bei Zahlungsverzug der Erstprämie mit einem so genannten auffälligen Hinweis zu belehren.

Steht diese Belehrung nicht kenntlich auf der ersten Seite des Versicherungsscheins, so muss dort zumindest ein in Fettschrift oder anderweitig hervorgehobener Vermerk auf später folgende Belehrungen ersichtlich sein.

Eine alleinige Belehrung nur auf den Folgeseiten genügt jedoch trotz Fettschrift oder Ähnlichem laut dem OLG nicht, da in Policen auch diverse andere unter Umständen unwichtigere Details hervorgehoben werden.

Das OLG Naumburg stellte hier klare Forderungen an
den VR in puncto Kenntlichmachung!

Den vollständigen Urteilstext (Nr.1/39) können Sie bei unserer Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail:
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Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.

Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.

Autor(en): Susanne und Rudi Lehnert

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