Weist der Versicherer eine Kündigung erst nach vier Tagen zurück, weil die erforderliche Vollmacht nicht beigefügt wurde, ist dies im Sinne des § 174 S. 1 BGB nicht mehr unverzüglich.
Ebenso gilt dies bei Ausführung eines Rechtsgeschäftes mit Vollmacht, wenn das Original nicht vorgelegt wird. Auch wenn bisher kein Original verlangt worden ist, kann dennoch später ein Original verlangt werden.
Die Kündigungszurückweisung des Versicherers gilt nicht als unverzüglich und ist deshalb nicht rechtsmäßig, entschied das Landgericht Berlin.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert