Der Versicherungsnehmer muss im Schadenfall die Schadenstelle unverändert lassen, bis der Versicherer diese besichtigen konnte beziehungsweise diese freigibt. Dies gehört zu seinen Obliegenheiten.
Hier kam nach Eintritt des Schadens ein Vertreter des Versicherers zum Versicherungsnehmer und besichtigte die Schadensstelle. Anschließend räumte der Versicherungsnehmer auf. Der Versicherer berief sich daraufhin auf Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers.
Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken stellte klar, dass dem Versicherungsnehmer keine Obliegenheitsverletzung angelastet werden könnte. Ein Laie könne davon ausgehen, dass der Vertreter des Versicherers dem Versicherer gleichsteht. Anders hätte der Fall gelegen, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer darüber belehrt hätte, dass er ohne Freigabe die Schadenstelle nicht verändern darf.
Das OLG stellte hier klare Anforderungen an die Belehrungspflichten nach § 28 Abs. 4 VVG.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert