Versicherungsrecht: Schadensstelle muss unverändert bleiben

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Eine spontan zu erfüllende Obliegenheit des Versicherungsnehmers (VN) ist, im Schadensfall die Schadensstelle unverändert zu lassen, bis der Versicherer (VR) diese besichtigen konnte beziehunsgweise auch freigibt.

Hier kam nach Schadenseintritt ein Vertreter des VR zum VN und besichtigte die Schadensstelle und anschließend räumte der VN diese auf. Der VR berief sich daraufhin auf Obliegenheitsverletzung des VN wegen des Aufräumens.

Das Oberlandesgericht Saarbrücken stellte klar, dass den VN hier keine Obliegenheitsverletzung angelastet werden könne, da ein Laie davon ausgehen kann, dass der Vertreter des VR dem VR gleichstehe. Anders wäre der Fall, wenn der VR den VN ordnungsgemäß belehrt hätte, dass der VN ohne Freigabe des VR die Schadensstelle nicht räumen darf.

Das OLG stellte hier klare Anforderungen an die Belehrungspflichten nach § 28 Absatz 4 VVG.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/51) können Sie bei unserer Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten vonVersicherungsmagazin ist dieser Service kostenlos (bitte Abo-Nummer bereithalten).

Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.

Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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