Der Versicherer hat das Recht, den Rücktritt wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzungen gemäß § 19 Abs. 2 zu erklären. Dies setzt allerdings voraus, dass er dem Versicherungsnehmer beziehungsweise seinem Rechtsvertreter dem Versicherungsmakler, gezielte Fragen gestellt hat. Unterlässt der Versicherer diese qualifizierten Mitteilungen, entfällt das Rücktrittsrecht.
Im vorliegenden Fall übernahm der Versicherer ein Risiko nach einem erstellten Maklerfragebogen. In diesem wurde die Frage nach Nachbarbetrieben fälschlicherweise mit "Nein" beantwortet.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm kann der Versicherer sein Rücktrittsrecht nicht dadurch rechtfertigen, dass der Versicherungsmakler die nötige Gesetzeskenntnis hatte und somit die Anforderungen des § 19 Abs. 2 VVG erfüllt waren.
Das OLG stellte im neuen VVG hohe Anforderungen an die Rücktrittsvoraussetzungen des Versicherers.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/04) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de
Für Versicherungsmagazin-Abonnenten ist dieser Service einmal jährlich kostenlos. Danach wird ein Betrag von 50 Euro plus MwSt. pro Urteil berechnet (bitte Abo-Nummer bereithalten).
Bitte denken Sie daran, Ihren Namen sowie Kontaktdaten anzugeben, wenn Sie mit der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert in Kontakt treten.
Vor der Verwendung eines hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit der Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert