Versicherungsrecht: Quotelung auf Null

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Nach dem neuem VVG gilt bei grob fahrlässigen Verletzungen der vertraglichen Obliegenheiten grundsätzlich die Abwägung des Verschuldens des Versicherungsnehmers für die anteilige Versicherungsleistung, die so genannte Quotelung.

In Ausnahmefällen kann die Quotelung nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) Null ergeben, wenn das Verhalten des Versicherungsnehmers äußerst schwerwiegend ist. Beispielsweise bei dessen völliger Fahruntüchtigkeit.

Der BGH gab den Ansichten des Versicherers Recht und verurteilte den Versicherungsnehmer zur Regresspflicht.

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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