Versicherungsrecht: Notwendigkeit einer Belehrung gemäß § 19 ( LG Dortmund)

Eine vom VR vorgenommene Belehrung nach § 19 Absatz 5 Seite 1 VVG muss sämtliche Hinweise über die Folgen einer vorvertraglichen Anzeigepflicht enthalten.

Beinhaltet die Belehrung des VR nur, dass im Falle einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung der Rücktritt erklärt werden kann und somit Versicherungsansprüche ab Vertragsbeginn verloren gehen, kann sich der VR nicht etwa auf sein Recht auf rückwirkende Risikoausschlüsse berufen, das sich aus § 19 Absatz 2 bis 4 VVG ergeben würde. Das LG entschied aufgrund mangelnder Belehrung zugunsten des VN!

Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unseren Versicherungsberatern, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.

Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls und handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/19) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@versicherungsberater-lehnert.de

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Autor(en): Rudi Lehnert

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