Werden in einem Vertrag andere Personen als der Versicherungsnehmer versichert, so muss bei Kündigung des Vertrages nachgewiesen werden, dass die versicherten Personen von dieser Kündigung wissen.
Wollen beispielsweise die Eltern einen Vertrag kündigen, weil die Kinder volljährig wurden, so müssen sie die Unterschrift über die Kenntnis der Kündigung von ihren Kindern einholen.
Nach Treu und Glauben hat jedoch der Versicherer den Versicherungsnehmer darüber zu informieren, dass die rechtmäßige Kündigung der nachweislichen Zustimmung der versicherten Personen bedarf.
Der Bundesgerichtshof gab den Ansichten des Versicherers Recht, die Kündigung des Versicherungsnehmers blieb unwirksam.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert