Ist im Antragsformular ein deutlicher Hinweis, dass der VN für die Richtigkeit seiner Angaben allein verantwortlich ist und der Vermittler weiterhin keine verbindlichen Erklärungen über die Erheblichkeit von Antragsfragen oder Erkrankungen abgeben könne, so handelt der VN grob fahrlässig im Sinne des § 47 S. 1 VVG a. F., wenn er diesen Hinweis überliest.
Das LG definierte hier die Auslegung des § 47 VVG a. F.!
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/33) können Sie bei unserer Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer).
Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Bild: © Gerd Altmann / PIXELIO
Das LG definierte hier die Auslegung des § 47 VVG a. F.!
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Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
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Bild: © Gerd Altmann / PIXELIO
Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert