Versicherungsrecht: Hinweise im Antragsformular (LG Darmstadt)

Ist im Antragsformular ein deutlicher Hinweis, dass der VN für die Richtigkeit seiner Angaben allein verantwortlich ist und der Vermittler weiterhin keine verbindlichen Erklärungen über die Erheblichkeit von Antragsfragen oder Erkrankungen abgeben könne, so handelt der VN grob fahrlässig im Sinne des § 47 S. 1 VVG a. F., wenn er diesen Hinweis überliest.

Das LG definierte hier die Auslegung des § 47 VVG a. F.!

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Bild: © Gerd Altmann / PIXELIO

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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