Versicherungsrecht: Hinweise im Antragsformular

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Steht im Antragsformular ein deutlicher Hinweis, dass der Versicherungsnehmer für die Richtigkeit seiner Angaben allein verantwortlich ist und der Vermittler keine verbindlichen Erklärungen über die Erheblichkeit von Antragsfragen oder Erkrankungen abgeben kann, so handelt der Versicherungsnehmer grob fahrlässig im Sinne von § 47 S.1 VVG a. F., wenn er diesen Hinweis überliest.

Das Landgericht Darmstadt definierte hier die Auslegung des § 47 VVG a. F.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/49) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de

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Vor der Verwendung eines hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit der Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.

Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.

 

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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