Ist im Antragsformular ein deutlicher Hinweis, dass der Versicherungsnehmer (VN) für die Richtigkeit seiner Angaben allein verantwortlich ist und der Vermittler weiterhin keine verbindlichen Erklärungen über die Erheblichkeit von Antragsfragen oder Erkrankungen abgeben kann, so handelt der VN grob fahrlässig im Sinne des § 47 S.1 VVG, wenn er diesen Hinweis überliest.
Das Landgericht Darmstadt definierte hier die Auslegung des § 47 VVG.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/8) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@versicherungsberater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeit der Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Das Landgericht Darmstadt definierte hier die Auslegung des § 47 VVG.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/8) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@versicherungsberater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeit der Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Autor(en): Versicherungsmagazin