Nach neuem VVG gilt bei grob fahrlässiger Verletzung der vertraglichen Obliegenheiten grundsätzlich die Abwägung des VN-Verschuldens für die anteilige Versicherungsleistung – die so genannte Quotelung.
In Ausnahmefällen kann die Quotelung nach Ansicht des BGH auch Null ergeben, wenn das Verhalten des VN äußerst problematisch ist, zum Beispiel bei völliger Fahruntüchtigkeit des VN.
Der BGH gab dem VR Recht und verurteilte den VN zur Regresspflicht!
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/15) können Sie bei unserer Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer).
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
In Ausnahmefällen kann die Quotelung nach Ansicht des BGH auch Null ergeben, wenn das Verhalten des VN äußerst problematisch ist, zum Beispiel bei völliger Fahruntüchtigkeit des VN.
Der BGH gab dem VR Recht und verurteilte den VN zur Regresspflicht!
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Autor(en): Susanne und Rudi Lehnert