Versicherungsrecht: Folgeprämie - Versicherer muss Zugang beweisen

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Der Versicherer hat bei Folgeprämien nach § 39, Abs. 1 VVG a. F. die alleinige Beweislast des Zugangs. Das gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer in einem Folgeschreiben auf die Mahnung hingewiesen wird. Hieraus folgt keine Beweislastumkehr zugunsten des Versicherers.

Eine qualifizierte Mahnung führt ebenfalls nicht zur Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn dieser es versäumte, den Versicherungsnehmer auf sein erforderliches Verschulden wegen Verzugs hinzuweisen.

Eine unzureichende Belehrung macht die Fristsetzung unwirksam. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer bei einer ordnungsgemäßen Mahnung ohnehin nicht in der Lage gewesen wäre, innerhalb der Frist die rückständige Prämie zu bezahlen.

Das Oberlandesgericht Köln entschied, dass mangelnde Aufklärung und ein fehlender Zugangsbeweis des Versicherers nach neuem VVG analog seien.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/15) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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