Versicherungsrecht: Beweislast für einen Zugangsnachweis? (LG Dortmund)

In diesem Falle verlangte der VR vom VN ausstehende Prämien für einen Krankenversicherungsvertrag, obwohl der VN aufgrund seiner beruflichen Situation zwischenzeitlich den Widerruf erklärt hatte.
Der VR berief sich darauf, dass die Police an den VN rechtzeitig versandt wurde und der Widerruf nicht mehr fristgerecht erfolgt wäre. Da die Police jedoch auf dem normalen Postweg versandt wurde, konnte keine Zustellung durch den VR bewiesen werden.

Das Gericht stellte klar, dass die Absendung eines Briefes keinen Zugang beweist und somit der VR kein Recht auf Prämienforderungen hat. Das LG wies die Klage ab!

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Autor(en): versicherungsmagazin.de

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