Versicherungsrecht: Anfechtung mit unzulässiger Schweigepflichtsentbindung (BGH)

Erfährt der VR – in diesem Falle mit einer unzureichenden Schweigepflichtsentbindungserklärung – von bislang verschwiegenen Umständen des VN, so ist die Anfechtung des VR nach VVG a. F. §§ 21, 22 i. V. m. BGB §§ 242,123 rechtswirksam.

Die Anfechtung des Versicherungsvertrages ist selbst dann begründet, wenn der VR bei wahrheitsgemäßen Angaben einen Versicherungsschutz mit Ausschlüssen gewährt hätte. Der BGH entschied hier zu Gunsten des VR gegen den VN!

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/24) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@versicherungsberater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls und handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.

Vor der Verwendung eines hier erwähnten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unseren Versicherungsberatern, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.

Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeit der Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.

Autor(en): Rudi Lehnert

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