Einem Versicherungsnehmer lief ein Stück Haarwild vor das Auto. Um sich und das Tier zu retten, machte er ein Ausweichmanöver, bei dem das Fahrzeug beschädigt wurde. Anschließend beantragte er bei seiner Teilkaskoversicherung einen so genannten Rettungskostenersatz. Um Geld vom Versicherer zu erhalten, muss der Fahrer jedoch beweisen, dass sein Fahrmanöver den Schaden am Kfz verursacht hat, um einer Kollision mit Wild zu entkommen. Ein Einschädigungsanspruch fällt allerdings aus, wenn der Fahrer bei der polizeilichen Befragung sein Ausweichmanöver nicht oder nicht eindeutig erwähnt als auch wenn er keine nachvollziehbare Unfallschilderung gegenüber Polizei oder Gericht abgegeben hat. So entschied das Oberlandesgericht Köln gegen den Versicherungsnehmer und gab der Versicherung recht. Diese musste den Schaden nicht begleichen.
Den vollständigen Urteilstext können Sie bei unserenVersicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon:0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de.Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos(Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehensich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1.Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Foto: Pixelio
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Autor(en): Versicherungsmagazin