Versicherer müssen Archiv nicht auf mögliche Falschangaben in einer Schadensanzeige überprüfen

Macht der Versicherungsnehmer in der Schadensanzeige fehlerhafte Angaben, so kann er sich nicht darauf berufen, dass der Versicherer hiervon eventuell gewusst hat. Das gilt auch, wenn die Gesellschaft bei einem früheren Schaden bereits gezahlt hatte. Die im Schadensanzeigeformular gestellten Fragen zum Schadenshergang und zu Vorschäden müssen stets vollständig und zutreffend beantwortet werden. Einerseits ist der Versicherer nicht verpflichtet, die eigenen Archive nach möglichen Schadensereignissen zu durchsuchen. Nach Meinung des Kammergerichtes Berlin müssen die für die Schadensregulierung benötigten Daten aus der Schadensanzeige allein ersichtlich sein. Solange kein konkreter Verdacht besteht, ist die Gesellschaft nicht verpflichtet, die Angaben des Kunden auf Unvollständigkeit oder Unwahrheit zu prüfen.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/09) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.

Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.

Autor(en): Versicherungsmagazin

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