Dem Versicherer steht es nach Treu und Glauben zu, sich vor Gericht auf einen Ablauf der 15-monatigen Frist für die Invaliditäts-Anmeldung und -Feststellung zu berufen, auch wenn er vor Prozessbeginn schon eine ärztliche Feststellung in Auftrag gegeben hat und diese keine erheblichen psychischen Belastungen für den Versicherungsnehmer ergab. Ohne zusätzliche Umstände könne man von keinem Verzicht auf Fristeinhaltung seitens des Versicherers ausgehen. Der Versicherer ist nicht verpflichtet, den Versicherungsnehmer auf die bei Schadeneintritt beginnenden Firsten für die Invaliditäts-Anmeldung und -Feststellung gesondert hinzuweisen, außer wenn eine Dauerschädigung erkennbar ist. Der Versicherungsnehmer hatte gegen den Versicherer beim Oberlandesgericht Celle auch in dritter Instanz keinen Erfolg.
Den vollständigen Urteilstext können Sie bei unserenVersicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon:0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de . Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos(Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehensich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1.Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
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Autor(en): Versicherungsmagazin