Ermittelt der Versicherer, dass ein gemeldeter Schaden seines Kunden an dessen Handy so nicht eingetreten sein kann, stellt dies eine vorsätzlich falsche Schadenmeldung dar. Damit wird die Gesellschaft nicht nur leistungsfrei. Sie hat nach Auffassung des Amtsgerichtes Grimma auch das Recht, vom Versicherungsnehmer die Sachverständigenkosten sowie die Personalkosten, die unnötig entstanden sind, im Rahmen des Schadenersatz zu fordern.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/06) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
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Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Autor(en): Versicherungsmagazin