Vers.VertragsRecht: Frageobliegenheit des VR

Nach dem neuen VVG darf der Versicherer (VR) sein Rücktrittsrecht im Schadensfall wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzungen nur dann wahrnehmen, wenn er explizit nach gefahrerheblichen Umständen bei der Antragstellung gefragt hat.

In diesem Falle, stellte der VR keinen Fragebogen zur Verfügung und akzeptierte einen von einem Makler entworfenen und ausgefüllten Fragebogen. Im Schadensfalle wollte der VR aufgrund fehlerhafter beziehungsweise unvollständiger Angaben vom Vertrag zurücktreten – ohne Erfolg.

Nach Ansicht des Landgerichts (LG) Hagen stellt das neue VVG hohe Anforderungen an die Nachfrageobliegenheit des VR, unterlässter diese und gibt sich mit dem Fragebogen eines Dritten zufrieden, kann er im Schadensfalle nur von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, wenn der Versicherungsnehmer arglistig Angaben unterlassen hat.


Das LG verurteilte den VR zur Vertragsaktivierung und Schadenregulierung.

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Autor(en): versicherungsmagazin.de

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