Verwendet der Untervermittler eines Maklers ihm überlassene Kundendaten beziehunsgweise die dem Makler durch ihn vermittelten Kundenverbindungen während oder nach Beendigung seiner Untervermittlertätigkeit, ist dies abmahnfähig.
Der Untervermittler darf, wie auch ein Handelsvertreter, die Kundendaten nicht für eigene Zwecke nutzen.
Das Oberlandesgericht Frankfurt bestätigte die erlassene einstweilige Verfügung auf Unterlassung.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/21) können Sie bei unserer Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de . Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer).
Vor der Verwendung eines hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Bild: © Gerd Altmann/
Der Untervermittler darf, wie auch ein Handelsvertreter, die Kundendaten nicht für eigene Zwecke nutzen.
Das Oberlandesgericht Frankfurt bestätigte die erlassene einstweilige Verfügung auf Unterlassung.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/21) können Sie bei unserer Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de . Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer).
Vor der Verwendung eines hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Bild: © Gerd Altmann/
Autor(en): versicherungsmagazin.de